§57a - bis der Tod uns scheidet
Gestern habe ich mein blaues Wunder erlebt, denn mein geliebter Audi TT8N3 bekam nicht das Picklerl, weil er erstmals in meinem Besitz schwere Mängel aufwies. Was für mich nun etwas problematisch ist, ist der Umstand, dass die Prüfung rund 11 Tage vor Ablauf der Überzugsfrist durchgeführt wurde und momentan keine Werkstättentermine kurzfristig zu ergattern sind. Es steht nämlich im Absatz 5a des §57 KFG: "(5a) Wird bei der Begutachtung festgestellt, dass das Fahrzeug einen oder mehrere schwere Mängel aufweist, so kann keine Begutachtungsplakette angebracht oder ausgefolgt werden. Ein solches Fahrzeug darf noch längstens zwei Monate nach dieser Begutachtung jedoch nicht über die auf der bisherigen Plakette angegebenen Frist hinausgehend, verwendet werden. Das Datum der zweimonatigen Frist ist auf dem Gutachtensausdruck anzugeben." Aber Dank dem Hinweis der Verkehrsabteilung des Landes OÖ gibt es anscheinend doch eine Möglichkeit das Problem zu lösen, nämlich mit der Verlegung